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FaGe Art.32

Wenn Sie Berufserfahrung im Bereich der Pflege und Betreuung gesammelt, aber noch keinen anerkannten Berufsabschluss haben, können Sie diesen auf dem sogenannten 2. Bildungsweg erwerben. Dies ermöglichen die Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV).

Zulassung zum QV Art. 32 (ohne gesetzlich geregelten Bildungsgang)
Zum Qualifikationsverfahren (QV) nach Art. 32 BBV kann zugelassen werden, wer mind. 5 Jahre Berufserfahrung, davon mind. 3 Jahre im Berufsfeld Pflege und Betreuung nachweisen kann.
Das entsprechende Gesuch ist dem Berufsbildungsamt Kanton Schaffhausen einzureichen.

Verkürzte Grundbildung (mit gesetzlich geregelten Bildungsgang)
Das kantonale Berufsinspektorat kann gem. Art. 18 Abs. 1 des BBG und unter Berücksichtigung der gültigen Bildungsverordnung (BiVo) FaGe die reguläre Lehre auf 2 Jahre verkürzen.